Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 01/2007 der Blankenburg-Öhls GmbH, Mainzholzen
Teil A
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
1. Angebot und Vertragsabschluß
1.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend.
- 1.2 Vertragliche Absprachen jeder Art sind nur rechtsverbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder der Gegenstand der Absprache zur Ausführung gelangt ist.
- 1.3 Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
- 2. Analysendaten, Muster und Proben
- 2.1 Analysendaten, Muster, Proben und andere Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit der Ware vereinbart oder garantiert
- 2.2 Bei genormten Produkten gelten die innerhalb der Norm zugelassenen Toleranzen.
- 3. Preise
- 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise netto ab Werk oder Lager zzgl. Umsatzsteuer oder sonstiger Kraft oder auf Grundlage von Gesetzen erhobenen Beträge in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe.
- 3.2 Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Bedingung ungehinderten Land- und Wasserverkehrs. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, gehen auch bei frachtfreier Lieferung zu Lasten des Käufers.
- 3.3 Sollten uns bei Verträgen, die die Lieferung/Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über 4 Monate nach Vertragsabschluß liegt, während des Zeitraumes vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, den zum Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu verlangen.
- 3.4. Preiserhöhungen aus Angeboten über eine Heizperiode sind zulässig, wenn von der Auftragserteilung bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die Transportkosten oder die Marktmäßigen Einstandspreise ansteigen. Wir werden dann den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des Pelletspreisindex bei weitem übersteigt.
- 4. Zahlungen
- 4.1 Am Fälligkeitstag muss uns valutarisch der fällige Betrag - ohne jeden Abzug - zur Verfügung stehen. Vereinbarte Zahlungsziele gelten ab Warenauslieferung; unabhängig vom Eingang der Ware oder Rechnung beim Kunden.
- 4.2 Ist kein Zahlungsziel vereinbart, sind Zahlungen so zu leisten, dass uns der Gegenwert 5 Tage nach Warenauslieferung (Abgangstag der Ware) valutarisch - ohne jeden Abzug - zur Verfügung steht.
- 4.3 Zahlungen an unsere Angestellten oder Vertreter haben nur dann befreiende Wirkung, wenn die betreffende Person eine Inkassovollmacht vorgelegt hat.
- 4.4 Eine Gutschrift von Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
- 4.5 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt neben dem gesetzlichen Verzugszins zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten auch den weiteren Verzugsschaden (z.B. Kursverluste, ermittelt anhand der Tageskurse der Frankfurter Devisenbörse) geltend zu machen. Die Verpflichtung zum Ersatz der vorstehenden Schäden und Zinsen entfällt auch nicht durch eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung. Kommt der Kunde bei nachträglicher Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Ratenzahlung für mehr als fünf Werktage in Verzug (maßgebend ist die Wertstellung auf unserem Konto), so wird der gesamte dann offene Restbetrag sofort fällig. Ratenzahlungen werden auch bei entgegenstehender Bestimmung des Kunden ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
- 4.6 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (Zahlungsverzug aus vorhergegangenen Lieferungen, nicht termingerechte Einlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder hierfür Sicherheit geleistet hat.
- 5. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
- 5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung abzutreten.
- 5.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung von uns anerkannt oder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist oder es sich um entscheidungsreife (bewiesene) Forderungen handelt und der Kunde die Aufrechnungsabsicht mindestens 3 Wochen vor Erklärung der Aufrechnung angezeigt hat.
- 5.3 Der Kunde kann nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
- 5.4 Wir sind zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die der Blankenburg-Öhls GmbH Mainzholzen sowie einer der unselbständigen Zweigniederlassungen der Blankenburg-Öhls GmbH gegenüber dem Kunden oder dessen unselbständigen Zweigniederlassungen zustehen,
- 6. Lieferfristen und Liefertermine
- 6.1 Angegebene Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Durch Änderungen eines Vertrages verlängern sich die in Aussicht genommenen Fristen entsprechend.
- 6.2 Von uns angegebene Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen.
- 6.3 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, handels- und energiepolitische Veränderungen, Betriebsstörungen wesentlicher Art, Untergang, Verlust und Beschädigung von uns bestellter Ware, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind und die trotz der nach den Umständen des Falles im Verkehr üblichen, zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht. In diesen Fällen gilt eine Vertragsstrafe als nicht verwirkt und geschuldet.
- 6.4 Werden wir von unserem Zulieferer im Rahmen eines Deckungsgeschäftes aus von uns nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert, dass wir unsere Liefer-/Leistungspflicht gegenüber dem Kunden termingerecht erfüllen können, dann steht uns das Recht zu, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf nicht lieferbare Ware bezieht, zurückzutreten.
- 6.5 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziff. 12 entsprechend. Ist sukzessive Lieferung oder sukzessiver Abruf vereinbart, so ist die zu iefernde oder abzurufende Menge in ungefähr gleichen Teilen auf die vereinbarte Lieferfrist zu verteilen.
- 6.6 Kommt es in Folge eines der vorstehenden Umstände zu einer verspäteten
- Lieferung/Leistung oder einer ganz oder teilweisen Nichtlieferung/Leistung oder Schlechtleistung, sind Schadenersatzansprüche des Kunden vorbehaltlich der Ziffer 13 ausgeschlossen.
- Ferner sind sie beschränkt auf erforderliche Mehraufwendungen für einen erforderlichen Deckungskauf durch den Kunden. Im Übrigen gilt Ziffer 13 entsprechend.
- 7. Annahme/Abnahme
- 7.1 Der Kunde hat die Lieferung/Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen.
- 7.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht innerhalb der von uns gemäß Ziffer 7.1 gesetzten Frist an/ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen weiteren Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis eines Schadens - 10 v.H. des vereinbarten Bruttopreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
- 7.3 Der Kunde garantiert, dass von ihm betriebene oder benutzte Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischen Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.
- 8. Gefahrübergang / Liefermenge / Qualität
- 8.1 Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An- bzw. Abnahme, bei Lieferung jedoch spätestens mit Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen ´/ Leistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den Transport) übernommen haben. Für Versand auf dem Wasserwege bleibt normale unbehinderte Fluss- und oder Seeschiffahrt vorbehalten. Die Versendung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert.
- 8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist zur Zahlung der durch die Lagerung der Liefergegenstände entstehenden Kosten verpflichtet, deren Höhe wir nach billigem Ermessen bestimmen. Ziff. 7.2 bleibt unberührt.
- 8.3 Die Liefermenge wird durch Verwiegung/Vermessung am Abgabeplatz festgestellt; diese Feststellung ist bindend für die Berechnung.
- 8.4 Abweichungen der tatsächlichen Liefermenge von der verkauften Menge bis zu 5 v.H. gelten als Vertragserfüllung.
- 8.5 Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten.
9. Versand und Transport
- 9.1 Versandwege und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
- 9.2 Stellen wir dem Kunden Beförderungsmittel, Behältnisse oder Umschließungen seiner Wahl zur Verfügung, so obliegt allein dem Kunden die Prüfung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Transport. Von uns gestellte Beförderungsmittel usw. dürfen nur zum Transport und zur Aufbewahrung der in ihnen von uns gelieferten Waren benutzt werden. Sie sind unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei an die von uns bezeichnete Rücklieferungsadresse zurückzusenden. Bei unvollständiger Entleerung werden zurückgebliebene Warenreste nicht vergütet. Entleerungs- und Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
- 9.3 Der Kunde trägt für die Dauer der Benutzung der von uns zur Verfügung gestellten Beförderungsmittel usw. alle Gefahren dieser Gegenstände, auch die des zufälligen Untergangs.
- 9.4 Für die Zurverfügungstellung von Beförderungsmitteln usw. berechnen wir die üblichen Mieten oder Entgelte einschließlich des Tages des Wiedereintreffens bei uns.
- 9.5 Soweit der Kunde Beförderungsmittel usw. zu stellen hat, muss er diese auf eigene Gefahr frachtfrei und rechtzeitig an der ihm aufgegebenen Lieferstelle anliefern. Wir sind nicht verpflichtet, sie auf das Vorhandensein irgendwelcher Mängel, Marken- und/oder Sortenreinheit bereits vorhandenen Inhalts oder ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Der Kunde ist auch für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts verantwortlich.
- 10. Eigentumsvorbehalt
- 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen.
- 10.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden.
- 10.3 Eine etwaige Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Vermischung, Verarbeitung, Umbildung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- 10.4 Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seiner Haftung für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware oder der durch Verarbeitung, Vermischung, Umbildung entstandenen Ware. Der Kunde hat alle dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren umfassend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
- Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im voraus hiermit an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vermischung, Verarbeitung, Umbildung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
- 10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.
- 10.6 Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich und unter Beifügung von Abschriften der Pfändungsprotokolle etc. anzuzeigen.
- 10.7 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, jederzeit - auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung - die Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. die Rücklieferung an die Auslieferungsstelle zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen bereits geleisteter Zahlungen zusteht.
- 10.8 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurück zu übertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 10% übersteigt
- 11. Sach- und Rechtsmängel
11.1 Sachmängel / Für Sachmängel wird wie folgt gehaftet:
- Sachmängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen ab Anlieferung bzw. nach ihrer Entdeckung, falls es sich um verborgene Mängel handelt, und vor Verwendung der Ware, schriftlich geltend zu machen. Die Ware muss noch unvermischt/unterscheidbar sein, und es muss in Gegenwart eines Vertreters unserer Firma oder eines durch uns beauftragten Sachverständigen ein 2.000 g-Muster der beanstandeten Ware, so wie geliefert, repräsentativ gezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Kunde seinerseits die Ware weiterleitet.
- 11.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Mangel unverzüglich gerügt wurde, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind
- 11.3 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den sich nach diesen Bedingungen ergebenden Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, dass Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- 11.4 Im Falle der Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB gilt die Bestimmung des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass Regressansprüche innerhalb von drei Werktagen ab Kenntniserlangung oder fahrlässiger Unkenntnis von der Entstehung des Rückgriffsanspruches bei uns schriftlich geltend zu machen sind.
- Hätte der Mangel, wegen dessen der Verbraucher gegenüber dem Kunden oder dessen Abnehmer Rechte geltend gemacht, bei ordnungsgemäßer unverzüglicher Untersuchung der Ware im Sinne des § 377 HGB durch unseren Kunden entdeckt und gerügt werden können, so sind Rückgriffsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
- 11.5 Andere Ansprüche als Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, können nur nach Maßgabe der Ziffer 13 dieser Bedingungen geltend gemacht werden.
- 11.6 Sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche, die auf Sach- und Rechtsmängeln beruhen, verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 BGB längere Fristen vorschreibt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
- 11.7 Etwaige gegen uns bestehende Mängel- und Schadenersatzansprüche entfallen, wenn und soweit der Kunde es versäumt, unsere etwaigen Ansprüche und Rechte gegen alle mit dem Transport der Ware befassten Personen (z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn) und gegen ihre Versicherer zu wahren und alle zur Schadensfeststellung erforderlichen Beweismittel sicherzustellen (z.B. Beschädigungsanerkenntnisse auf Frachtbriefen,
- Lade/Lagerscheinen) und uns hiervon unverzüglich vollumfänglich in Kenntnis zu setzen.
- 11.8 Rechtsmängel / Für Rechtsmängel haften wir wie folgt:
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind verpflichte die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden ,Schutzrechfe") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder auf Beschaffung eines Nutzungsrechtes, Abänderung der Lieferung so, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder auf Austausch des Lieferungsgegenstandes. Ist uns dieses zu angemessenen Bedingungen/Konditionen nicht möglich, steht dem Kunden - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - das gesetzliche Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 12.1 -12.7 entsprechend.
- 11.9 Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- 12. Schadensersatz und Haftung
- 12.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche") des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- 12.2 Dieses gilt nicht in Fällen des Produkthaftungsgesetzes, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit bei Gesundheits- und Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit für Gesundheits- und Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- 12.3 Falls im Einzelfall eine Eigenschaft schriftlich garantiert wurde, haften wir für Mangelfolgeschäden nur dann, wenn die garantierte Eigenschaft das Eintreten gerade der geltend gemachten Mangelfolgeschäden verhindern soll.
- 12.4 Kommen wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, kann der Kunde eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5% des Nettovertragspreises, höchstens jedoch 10 % des Nettovertragspreises verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verspätungsschadens ist ausgeschlossen.
- 12.5 Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach pro Schadensereignis auf den jeweiligen Vertragswert, höchstens jedoch auf € 1 Mio. begrenzt.
- 13. Datenschutz
- 13.1 Wir sind berechtigt, unseren Kunden betreffende Daten EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.
- 13.2 Wir behalten uns das Recht vor, die für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an die Kreditversicherung weiterzugeben. Der Kunde ist mit der Weitergabe seiner Daten an den Kreditversicherer einverstanden.
- 14. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
- 14.1 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden und Schecks - Holzminden. Wir sind jedoch - nach unserer Wahl -berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor demjenigen Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort oder der Sitz des Kunden befindet.
- 14.2 Erfüllungsort für die Lieferungen der Verkäuferin ist der Versandort.
- 14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationaler Abkommen über Verträge des internationalen Warenverkehrs.
- 15 Teilunwirksamkeit
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bestimmungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
B) Spezielle Lieferbedingungen
Für die Lieferung von Holzpellets an Endverbraucher und Händler
1. Allgemeines - Geltungsbereich
Es liegen diesen „speziellen Lieferbedingungen für die Auslieferung von Holzpellets“ die allgemeinen Lieferbedingungen der Firma Blankenburg-Öhls GmbH zu Grunde (Teil A). Alle darin enthaltenen Regelungen gelten auch für diesen Teil B. Bei Wiedersprüchlichkeit ist im Zweifel die Regelung der allgemeinen Lieferbedingungen anzuwenden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der Blankenburg-Öhls GmbH erfolgen stets freibleibend. Die der Blankenburg-Öhls GmbH erteilten Aufträge und gemachten Angebote bedürfen zum rechtsgültigen Vertragsabschluss der schriftlichen Bestätigung durch Blankenburg-Öhls GmbH
3. Preise zu Lieferungen von Holzpellets im Silo- oder Pumpwagen
Die Preise der Blankenburg-Öhls GmbH sind bei Lieferung mit Blas-Lkw frei Haus, zuzüglich einer Einblaspauschale. Als zugrunde zu legende Einblaszeit gilt maximal 1,5 Stunden. Die darüber hinaus gehenden Zeiten sind vom Käufer gesondert zu vergüten. Ab einer Schlauchlänge von 30 Metern wird eine gesonderte Schlauchgebühr von 5 Euro pro Meter fällig. Die Blankenburg-Öhls GmbH behält sich vor, Liefermengen die abweichend vom erteilten Auftrag unterschritten werden, zu den Preisen der entsprechenden Mengenstaffelung zu berechnen. Bestellmengen unter 3 Tonnen können nur mit einem Mindermengenzuschlag abgewickelt werden.
4. Lieferungen von Holzpellets
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Lieferungsempfänger hat dafür sorge zu tragen, dass der Lieferort mit den Fahrzeugen der Blankenburg-Öhls GmbH zu erreichen ist. Sämtliche Lieferangaben erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Blankenburg-Öhls GmbH selbst fristgerecht beliefert wird. Der Käufer hat dafür sorge zu tragen, dass am Liefertag jemand anwesend ist, der berechtigt ist die Ware anzunehmen. Die für die Befüllung der Heizanlage relevanten Bedienungshinweise des jeweiligen Heizkesselherstellers ist zu beachten.
Die Belieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen. Das Pelletlager, die Zuleitungen und die gesamte bauseitige Befülltechnik müssen den Empfehlungen des DEPV entsprechen. Für die Eignung der zu befüllenden Anlage und des Behältnisses haftet der Käufer. Falls die bauseitige Lager- und Befülltechnik nicht den Empfehlungen des DEPV entsprechen, behält sich die Verkäuferin vor, vom Vertrag zurück zu treten bzw. die Lieferung zu verweigern.
5. Gewährleistungsbestimmungen
a) Der Käufer hat alle offensichtlichen Mängel oder Falschlieferungen binnen von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der Blankenburg-Öhls GmbH anzuzeigen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Soweit die Blankenburg-Öhls GmbH zum Schadenersatz verpflichtet ist, ist der Schaden durch den Käufer nachzuweisen. Für Lieferungen mit einer Schlauchlänge von mehr als 30 Metern kann keine Gewährleistung für die Qualität der eingeblasenen Ware übernommen werden. Holzpellets werden technisch bedingt und unvermeidbar bei der Herstellung unter hohem Druck und Temperatur verpresst. Als Naturprodukt können Holzpellets durch den verwendeten Rohstoff und/oder den Produktionsprozess bedingte unterschiedliche, produkttypische Eigenarten und Gerüche aufweisen, bzw. entwickeln. Für diese, für Holzpellets typischen Produkteigenschaften kann keine Gewährleistung übernommen werden.
b) Die Verkäuferin übernimmt keinerlei Gewähr für Farbe, Form, Geruch und ähnliche Produktunregelmäßigkeiten, sofern das Produkt nach der vom Kunden bestellten Qualität entspricht (FireStixx Gütevorschrift DIN-Plus, EN 19641-2). Da es sich um ein Naturprodukt handelt, unterliegt es gewissen Schwankungen, die sich nicht auf die Brennstoffqualität auswirken.
c) Entspricht die Gesamtanlage des Kunden (Einblas- Absagstutzen, Lagerraum, Lageraustragung, Heizanlage, Tankanlage) oder Teile davon nicht den Anforderungen des DEPV übernimmt die Verkäuferin keine Gewähr für die Qualität des Produktes und seiner Eigenschaften.
Stand: Mai 2010